Abfallgebühren Gesamt

§ 1 Abfallgebühren

Die Gemeinde Tösens erhebt Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr.

§ 2 Grundgebühr

1. Die jährliche Grundgebühr für private Haushalte bemisst sich nach der Anzahl der Bewohner in einem Gebäude mit Hauptwohnsitz und weiterem Wohnsitz ("Nebenwohnsitz") lt. Auszug aus dem ZMR gem. § 20 Abs. 3 MeldeG und beträgt:

a) bei einem Einpersonenhaushalt: Euro 35,00

b) bei einem Zweipersonenhaushalt: Euro 70,00

c) bei einem Dreipersonenhaushalt: Euro 105,00

d) bei einem Vierpersonenhaushalt: Euro 140,00

e) bei einem Fünfpersonenhaushalt und mehr: Euro 175,00

2. Die jährliche Grundgebühr für Gewerbebetriebe bemisst sich nach der Anzahl der Beschäftigten in einer Betriebsstätte. Beschäftigte sind Dienstnehmer im Sinne des ASVG und alle weiteren unselbstständigen Erwerbstätigen zuzüglich der/des Betriebsinhaber/s. Als Betriebsstätten gelten Anlagen im Sinne des § 28 BAO.

- pro Beschäftigtem: Euro 25,00

3. Die jährliche Grundgebühr für Beherbergungsbetriebe wird pro Nächtigung in der Privatzimmervermietung und in der gewerblichen Zimmervermietung wie folgt bemessen;

Die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der Nächtigungen. Für die Ermittlung der Nächtigungszahlen ist die vom TVB Tiroler Oberland geführte Auslastungsstatistik des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen.

- Privatzimmer Nächtigungen bis zu 10 Betten: Euro 0,17

- Gewerbliche Nächtigung ab 10 Betten: Euro 0,25

4. Die jährliche Grundgebühr für Gastronomiebetriebe mit und ohne Nächtigungsangebote wird pro Sitzplatz wie folgt bemessen;

Die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr der Gastronomiebetriebe mit und ohne Nächtigungsangebot richtet sich nach der Anzahl der Sitzplätze. Bei Gastronomiebetrieben mit zusätzlichem Nächtigungsangebot sind die Anzahl der Sitzplätze, die von Nächtigungsgästen belegt werden, in Abzug zu bringen.

- pro Sitzplatz: Euro 1,55

5. Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden vierteljährlich mit der Vorschreibung gemäß § 4  Abs. 1 wirksam.

§ 3 Weitere Gebühr

1. Siedlungsabfälle (Restmüll)

a) Die weitere Gebühr ermittelt sich aus den Kosten für die Sammlung, Behandlung, Entsorgung der Siedlungsabfälle und dem Müllwiegesystem. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, der vom hierzu beauftragten Abfuhrunternehmer verrechnet wird.

b) Für die Verrechnung wird die Müllmenge bei jeder Entleerung elektronisch gewogen und pro Kilogramm tatsächlich anfallender Müllmenge entsprechend dem Aufwand festgesetzt.

c) Die weitere Gebühr beträgt je Kilogramm Restmüll 0,49 Euro.

d) Die Mindestmengen werden für die Verrechnung wie folgt festgesetzt;

- Haushalt: 30,00kg Restmüll pro Person und Jahr

- Gewerbebetriebe: 6,00 kg pro Beschäftigtem und Jahr

- Beherbergungsbetriebe und Gastronomiebetriebe: 5,00 kg pro Sitzplatz und/oder Bett

e) Die Gemeinde gibt Restmüllbehälter mit einem Volumen von 80 Liter, 120 Liter und 240 Liter aus. Es können nur Restmüllbehälter verwendet werden (keine Müllsäcke). Größere Restmülltonnen sind über die Umweltwerkstatt zu beziehen. Es werden für die Ausgabe der Müllbehälter folgende Bezugsgebühren eingehoben;

- Bezugsgebühr 80 Liter Behälter: Euro 33,00

- Bezugsgebühr 120 Liter Behälter: Euro 36,00

- Bezugsgebühr 240 Liter Behälter: Euro 45,00

2. Biomüll und Grünschnitt

a) Gebühr Biomüll

Die weitere jährliche Gebühr für den Biomüll ermittelt sich aus den Kosten für die Sammlung, Behandlung und Entsorgung bei Anmeldung der Biomüllentsorgung für die Haushalte, die keine Möglichkeiten der Eigenkompostierung haben. Es gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze.

Die Biomüllgebühr für private Haushalte wird nach Anzahl der Personen mit Hauptwohnsitz und weiterem Wohnsitz ("Nebenwohnsitz") lt. Auszug aus dem ZMR gem. § 20 Abs. 3 MeldeG bemessen.

Der Gebührensatz wird wie folgt festgelegt:

- Bei Ein- bis Dreipersonenhaushalt: Euro 73,00

- Bei Vierpersonenhaushalt und mehr: Euro 111,00

b) Sonstige Biomüllgebühren Haushalte

Die Gemeinden gibt für Haushalte Biomüllbehälter mit einem Volumen von 10 Liter und 40 Liter aus. Es sind ausnahmslos diese Behälter zu verwenden, die über das Gemeindeamt zu folgenden Bezugsgebühren erworben werden können:

- 10 Liter Biomüllbehälter: Euro 6,00

- 40 Liter Biomüllbehälter: Euro 15,00

Die Entsorgung voriger Biomüllbehälter erfolgt nach dem Müllkalender der Gemeinde, wobei die Biomüllbehälter durch die Gemeindearbeiter von den eigens zur Verfügung gestellten Sammelstellen im Ort abgeholt werden. Verwendete Bioabfallsäcke müssen verrottbar sein und können auch über die Gemeinde zu folgenden Bezugsgebühren erworben werden:

- 10 Liter Bioabfallsack Rolle mit 26 Stück: Euro 5,30

- 40 Liter Bioabfallsack Rolle mit 26 Stück: Euro 8,00

c) Gebühr Grünschnittzwischenlager Steinbrücken

Die Gebühr ermittelt sich nach den Kosten für die Sammlung, Behandlung und Entsorgung der Garten- und Strauchschnittabfälle. Diese kompostierbaren Abfälle können zu den Öffnungszeiten laut Abfallkalender von Anfang März bis Ende November jeden Jahres im Grünschnittzwischenlager entsorgt werden. Für die versperrte Toranlage im Zwischenlager können Dauerschlüssel (Chips) im  Gemeindeamt bezogen werden. Die Anlieferungsgebühr für den Zeitraum Anfang März bis Ende November eines jeden Jahres wird wie folgt festgesetzt:

- Gebühr pro Jahr: Euro 36,00

d) Sonstige Biomüllgebühren Gewerbe

Die Gemeinde gibt gewerbliche Biomüllbehälter mit einem Volumen von 120 Liter und 240 Liter aus. Diese Biomüllbehälter können auch über die Umweltwerkstatt bezogen werden. Die Bezugsgebühr für diese Biomüllbehälter wird wie folgt festgesetzt:

- Bezugsgebühr 120 Liter Biomüllbehälter: Euro 30,00

- Bezugsgebühr 240 Liter Biomüllbehälter: Euro 40,00

Die Entleerung des gewerblichen Biomülls erfolgt erfolgt durch das von der Gemeinde beauftragte Entsorgungsunternehmen direkt vom Betrieb. Die Anzahl der Abholungen und Entleerungen werden vom Entsorgungsunternehmen aufgezeichnet und der Gemeinde zur weiteren Verrechnung übermittelt. Die Gebühr für den gewerblichen Biomüll wird wie folgt festgesetzt:

- Gebühr pro Entleerung 120 Liter: Euro 8,10

- Gebühr pro Entleerung 240 Liter: Euro 16,20

3. Sperrmüll

Die Gebühr ermittelt sich aus den Kosten für die Sammlung, Behandlung, Entsorgung des Sperrmülls. Der Sperrmüll kann zu den Öffnungszeiten laut Abfallkalender im Wertstoffhof Tösens entsorgt werden.

Die Gebühr beträgt pro Anlieferung wie folgt;

- bis 0,25 m³ Anlieferung: Euro 15,00

- von 0,26 m³ bis 0,50 m³ Anlieferung: Euro 30,00

- von 0,51 m³ bis 1,00 m³ Anlieferung: Euro 45,00

- 1,01 m³ bis 2,00 m³ Anlieferung: Euro 60,00

- 2,01 m³ bis 4,00 m³ Anlieferung: Euro 75,00

- 4,01 m³ und mehr Anlieferung: Euro 90,00

4. Bauschutt (Kleinmenge)

Die Gebühr bemisst sich pro kg angeliefertem Bauschutt im Wertstoffhof Tösens, wobei nur eine Höchstmenge von 30kg pro Haushalt und pro Öffnungstag angeliefert werden darf. Pro Jahr dürfen nicht mehr als 120 kg pro Haushalt im Wertstoffhof angeliefert werden. Der über diese Menge anfallende Bauschutt ist über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen. Die Gebüphr wird wie folgt festgesetzt:

- Gebühr Bauschutt (Kleinmenge) pro kg: Euro 0,20

§ 4 Vorschreibung

1. Die Festsetzung der Grundgebühr und der weiteren Gebühr für Rest- und Biomüll erfolgen vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.07. und 15.11. Die endgültige Festsetzung der weiteren Gebühr für Restmüll erfolgt mit dem Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres unter der Berücksichtigung der Mindestmengenberechnungen mit der 1. Vorschreibung des darauffolgenden Kalenderjahres.

2. Die Sperrmüllgebühr und die Gebühren für Bauschutt werden mit Übergabe des Sperrmülls bzw. des Bauschutts fällig. Die erfasste Menge wird durch Unterschrift bestätigt und von der Gemeinde vorgeschrieben.

3. Die Gebühren für Grünschnitt werden mit der Anlieferung im Grünschnittzwischenlager Steinbrücken fällig. Die Anlieferung im Grünschnittzwischenlager Steinbrücken fällig. Die Anlieferung wird durch die Schließanlage digital erfasst und überwacht. Die Jahresgebühr wird einmal jährlich vorgeschrieben.

§ 5 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

2. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

3. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

4. Werden Sperrmüll, Bauschutt (Kleinmenge), Grünschnitt oder sonstige Abfälle bei zu deren Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen abgegeben, ist Gebührenschuldner der Übergeber, soweit dieser Gemeindebewohner einer Gemeinde ist, die zum Einzugsgebiet der jeweiligen Einrichtung bzw. Anlage gehört.

§ 6 Umsatzsteuer

In den festgesetzten Gebühren ist die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 10% USt.) enthalten.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Abfallgebührenordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.12.2020 außer Kraft.


Die Verordnungskundmachung steht zum Download bereit (die Kundmachung ist die rechtsverbindliche Version).

Datei herunterladen (1,52 MB) - .PDF