Jugendschutz

Liebe Vereinsobleute!
Ihr habt vor, eine Veranstaltung durchzuführen. Wir möchten mit diesem Merkblatt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass Du als Veranstalter/in die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes trägst. Am 8.1.2003 ist die Novelle des Gesetzes in Kraft getreten.

Merkblatt
Bitte achtet darauf, dass die zeitlichen Beschränkungen der Anwesenheit auf öffentlichen Veranstaltungen für Personen unter 16 Jahren eingehalten werden und dass das Verbot für den Ausschank, Verkauf und die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Personen unter 16 Jahren sowie den für den Ausschank, Verkauf und die Weitergabe von gebrannten alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren beachtet wird. Ebenso ist die Abgabe und der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren nicht gestattet.
Der genaue Wortlaut des Gesetzes steht im Internet unter der Adresse Link zur Verfügung. Für weitere Anfragen steht Euch auch die Abteilung Allgemeine Präsidialabteilung zur Verfügung;
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Allgemeine Präsidialangelegenheiten
Bozner Platz 6, 6020 Innsbruck, 0512/508-2221
Sicherlich liegt die Verantwortung für einen vernünftigen Umgang mit Alkohol und Tabak vor allem bei den Eltern und den Jugendlichen selbst. Aber auch die Wirtschaft kann und muss ihren Beitrag leisten. Ihre Mitwirkung beim Jugendschutz hilft, die steigende Zahl an Alkoholvergiftungen bei Kindern und Jugendlichen zu senken und andere Probleme (Vandalismus, Unfälle usw.) in Grenzen zu halten.
Tipps

Folgende Maßnahmen erleichtern die Einhaltung des Jugendschutzes:

  1. Bei der Einlasskontrolle oder beim Eingang wird ein deutlich sichtbarer und entsprechend großer Hinweis (Plakat) zum Jugendschutz angebracht.
  2. Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen, junge Besucher/innen zum Vorzeigen eines Ausweises aufzufordern und – falls der entsprechende Altersnachweis nicht erbracht wird –  keinen Alkohol auszugeben. Dass entsprechende Kontrollen im Rahmen einer stark besuchten Veranstaltung nicht zu 100% und sicher auch nicht immer einfach durchzuführen sind, ist kein Grund, es sich gar nicht erst vorzunehmen. Ausweiskontrollen sind vielerorts üblich und machbar, auch wenn ein größerer Andrang herrscht (z.B. Kassen bei Skiliften).
  3. Es wird besonders darauf geachtet, dass junge Besucher/innen nicht selbst alkoholische Getränke zur Veranstaltung mitbringen.
  4. Bei der Einlasskontrolle werden junge Besucher/innen mündlich durch die Mitarbeiter/innen auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen aufmerksam gemacht.
  5. Ein/e eigene/r Jugendschutzbeauftragte/r für die Dauer der Veranstaltung wird bestellt, der/die während der Veranstaltung darauf achtet, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.
  6. Durchsagen über die Lautsprecheranlage geben einen Hinweis auf die Jugendschutzbestimmungen (Ausgehgrenzen, Alkoholkonsum).
  7. Offensichtlich alkoholisierte Besucher/innen erhalten keine weiteren alkoholischen Getränke und werden zum Verlassen der Veranstaltung aufgefordert.


Mustertexte für Hinweise auf die Bestimmungen des Jugendschutzes:

Ich habe mich an das Gesetz zu halten und darf dir deshalb keinen Alkohol/keine Tabakwaren verkaufen. Sorry, du bist einfach noch zu jung!

Auch wenn es nicht für dich ist, darf ich Alkohol/Tabakwaren nicht an dich weiter geben, weil du noch zu jung bist!

Laut Gesetz bin ich verpflichtet, dich nach deinem Alter zu fragen und einen Ausweis zu verlangen. Der Verkauf von Alkohol und Tabak an Jugendliche bis 16 ist nämlich strafbar!

Wenn Du nicht nachweisen kannst, dass Du 18 bist, habe ich nicht das Recht Spirituosen an Dich zu verkaufen. Ich könnte dafür angezeigt werden!

An Jugendliche unter 16 Jahren wird kein Alkohol ausgeschenkt!

Wir halten uns an die Jugendschutzbestimmungen!

Kinder und Jugendliche sollten einen Ausweis bei sich haben, das erspart Diskussionen bei Kontrollen nach dem Jugenschutzgesetz.