Kanalanschlussgebühren

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt5,78 € pro m³ der Bemessunsgrundlage

1) Bemessungsgrundlage für die Anschluß- und Erweiterungsgebühr ist die Baumasse des Gebäudes. Die Grundfläche ist pro Geschoß zu ermitteln und mit einer Raumhöhe von 2,50 m zu vervielfachen. Das Dachgeschoß ist in der Weise zu ermitteln, daß nur der ausgebaute, bewohnbare Teil nach tatsächlichen Maßen zu berechnen ist. Bei Lager- und Produktionshallen ist von einer max. Raumhöhe von 3,50 m auszugehen.
2) Von der Anschlußgebühr ausgenommen sind jene Gebäudeteile von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht an das Kanalnetz angeschlossen werden (z.B. Scheunen, Silos, Ställe, Städel, Wirtschaftskeller, Sägewerke und offene Geräteschuppen). Dies gilt auch für derzeit nicht mehr bewirtschaftete landwirtschaftliche Gebäudeteile, wenn diese nicht außerlandwirtschaftlichen Zwecken dienen. Garagen (freistehend oder im Wohngebäude integriert) werden ebenso ausgenommen, wie bauliche Anlagen, die nur zur Unterbringung von Geräten und zur Lagerung von Holzvorräten dienen.

3) Für gebührenpflichtige ältere Objekte, welche gemäß der Kanalgebührenordnung anschlußpflichtig sind, und die auf Grund der früheren Bauweise eine Mauerstärke ab 70 cm aufweisen, sind von der errechneten Gesamtkubatur ein Betrag von 15% in Abzug zu bringen.

4) Werden Räumlichkeiten, deren Baumasse für die Bemessungsgrundlage einer Anschlußgebühr nicht oder nicht in vollem Ausmaß angerechnet wurde, durch Umbauten in vollgebührenpflichtige Räumlichkeiten umgewandelt, wird eine Anschlußgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten) Baumasse nachberechnet. Dasselbe gilt sinngemäß bei Baumassenvergrößerungen durch Zu- und Umbauten.

5) Bei Wiederaufbau von abgebrochenen Gebäuden oder Gebäudeteilen wird die Baumasse des Neu- bzw. Umbaues abgezogen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung einer Anschlußgebühr nach dieser Verordnung oder nach früheren Rechtsvorschriften war.