Hundesteuer

Wer in der Gemeinde Tösens einen (oder mehrere) über drei Monate alte(n) Hund(e) hält, hat eine jährliche Hundesteuer zu entrichten.

Die Steuer ist auch zu entrichten, wenn ein Hund in Pflege, auf Probe oder zur Ausbildung gehalten wird.

Die Höhe der Steuer wird in Form eines jährlichen Steuersatzes je Hund festgesetzt:

  • für den ersten Hund € 55,00
  • für den zweiten Hund € 110,00
  • für jeden weiteren Hund € 160,00
  • für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbs gehalten werden € 45,00 (nur auf Antrag)

Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für Assistenz- und Therapiehunde und Diensthunde der Berufsjäger und Jagdaufseher, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gehalten werden.

Wer einen Hund erwirbt, in Pflege, auf Probe oder zur Ausbildung nimmt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde Tösens zuzieht, hat diese dem Gemeindeamt der Gemeinde Tösens binnen zwei Wochen unaufgefordert zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Hund das Alter von 3 Monaten erreicht.

Ebenso ist jeder Hund, der veräußert, abhandengekommen oder verendet ist, binnen zwei Wochen beim Gemeindeamt der Gemeinde Tösens abzumelden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Die Grundstückseigentümer, Betriebsinhaber sowie die Hundehalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ über die Hundehaltung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

Rückständige Steuern werden im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben.

Zur Anmeldung des Hundes in der Gemeinde kann auch das Online-Anmeldeformular verwendet werden.

Bei diesen Informationen handelt es sich um einen Auszug aus der Hundesteuerverordnung der Gemeinde Tösens vom 16.12.2021.

Den Volltext der Verordnung finden Sie unter folgendem Link:

Kundmachung der Hundesteuerverordnung (1,27 MB) - .PDF