Grundsteuer A und B

500 v.H. des Messbetrages Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz eingehoben, die Grundsteuer B von bebauten und auch unbebauten Grundstücken. Als Berechnung der Grundsteuer dient der letztgültige Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes