Hundeabgaben und Hundemarke

Landespolizeigesetz - Hundehaltung 


Durch die Novelle zum Landespolizeigesetz werden neue Regelungen für das Halten und Führen von Hunden eingeführt.


Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. in bebauten Gebieten, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Halter, der erstmals einen Hund anmeldet, hat den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) vorzulegen. 

Diese Kurse werden von tierschutzqualifizierten Hundetrainern oder von speziell ausgebildeten Tierärzten angeboten. 

Zuständig

Formulare